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Allgemeine Hintergrund-Infos zur Bürgermeister-Wahl 1999 in Nordrhein-Westfalen

1. Bisherige Rechtslage in Nordrhein-Westfalen
2. Rechtslage ab 1994
3. Die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters
4. Weitere Infos zum hauptamtlichen Bürgermeister
5. Entwicklung in Bergkamen, im Kreis Unna und in NRW
 

1. Bisherige Rechtslage in Nordrhein-Westfalen

Bis 1994 bestand in allen NRW-Kommunen eine Aufteilung der Spitzenfunktionen einer Gemeinde auf zwei Personen: den hauptamtlichen Stadtdirektor und den ehrenamtlichen Bürgermeister. Dieses System war nach dem 2. Weltkrieg 1946 von den Briten in ihrer Besatzungszone eingeführt worden. Es wird auch als "kommunale Doppelspitze" bezeichnet.

Der Stadtdirektor war Chef der Verwaltung und Vertreter der Kommune in allen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten. Er musste nachweisbar für seine Aufgabe fachlich qualifiziert sein und eine ausreichende berufliche Erfahrung mitbringen. Er wurde vom Rat der Stadt auf acht Jahre gewählt, durfte aber selbst kein Ratsmitglied sein.

Der Bürgermeister dagegen wurde aus der Mitte des Rates für die Dauer der Ratswahlperiode, also fünf Jahre, gewählt. Er musste Ratsmitglied sein. Wie jedes andere Ratsmitglied war er nebenamtlich tätig, er hatte also neben dem Ratsmandat i.d.R. einen normalen Beruf. Aufgabe des Bürgermeisters war der Vorsitz im Rat und im Hauptausschuss sowie politische Repräsentationstätigkeit für den Rat.

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2. Rechtslage seit 1994

Mit dem Änderungsgesetz zur Kommunalverfassung von 1994 wurde vom nordrhein-westfälischen Gesetzgeber festgelegt, dass die bisherige Doppelspitze spätestens mit der Kommunalwahl 1999 abgeschafft und die Spitzenfunktionen mittels Direktwahl durch die Bürgerschaft auf eine Person, nämlich den hauptamtlichen Bürgermeister, übertragen werden.
Damit erhält das Bürgermeisteramt eine neue Rolle als Bindeglied zwischen hauptamtlicher Verwaltung und Politik. Zugleich werden auch die Mitwirkungsmöglichkeiten der Bürgerschaft gestärkt, da die Wählerinnen und Wähler zukünftig nicht nur die Mitglieder des Stadtrates wählen, sondern auch direkt den Chef der Verwaltung und obersten Repräsentanten der Gemeinde.
In der Zeit bis zur Kommunalwahl 1999 stellt das Gesetz den kommunalen Räten frei, den Übergang zur neuen Kommunalverfassung durch Ratsbeschluss herbeizuführen und einen hauptamtlichen Bürgermeister zu wählen.

Der Bürgermeister neuer Art ist wie früher der Stadtdirektor hauptberuflich als kommunaler Wahlbeamter auf Zeit tätig, d.h. er darf keinen anderen Beruf neben dem Bürgermeisteramt haben. Außerdem darf er nicht Ratsmitglied sein, obwohl er Sitz und Stimme im Rat bekommt.

Bei der Regelung zur Stellvertretung des hauptamtlichen Bürgermeisters trägt das Gesetz der Doppelfunktion des Bürgermeisters (Chef der Verwaltung / Vorsitzender im Rat) Rechnung.
Für die Vertretung im Falle der Abwesenheit des Bürgermeisters bei der Leitung einer Ratssitzung und bei der Repräsentation schreibt die Gemeindeordnung die Wahl von mindestens zwei Ratsmitgliedern zu ehrenamtlichen Stellvertretern ("1. und 2. stellvertretender Bürgermeister bzw. Bürgermeisterin") vor.
Die Vertretung des Bürgermeisters in der Verwaltungsleitung und bei der Erledigung von Rechts- und Verwaltungsgeschäften obliegt dem 1. Beigeordneten der Stadt als allgemeinem Vertreter und den übrigen Dezernenten in der vom Rat festgelegten Reihenfolge.

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3. Die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters

Am 12.09.1999 finden in Nordrhein-Westfalen die Kommunalwahlen statt. Wie alle fünf Jahre haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, die Mitglieder für den Gemeinderat und für den Kreistag zu wählen.
Bei der Wahl 1999 wird es aber mehrere Neuerungen geben:

  • Das aktive Wahlalter wird von bisher 18 Jahre auf 16 Jahre gesenkt.
  • Erstmals dürfen auch Ausländer aus der Europäischen Union, die in Deutschland wohnen, zur Wahl gehen.
  • In den Städten und Gemeinden wird zum ersten Mal der hauptamtliche Bürgermeister (in den Großstädten heißt er Oberbürgermeister) auf fünf Jahre direkt von der Bürgerschaft gewählt.
  • In den Kreisen wird der hauptamtliche Landrat (wie in der Kommune sind in dieser Funktion die Aufgaben des früheren Oberkreisdirektors und des ehrenamtlichen Landrates zusammengefasst) ebenfalls direkt gewählt. Auch diese Wahl erfolgt auf fünf Jahre.
  • In kreisangehörigen Kommunen wie Bergkamen müssen die Wählerinnen und Wähler also insgesamt vier Entscheidungen treffen: Stadtratsmitglieder und Bürgermeister, Kreistagsmitglieder und Landrat.

Zum hauptamtlichen Bürgermeister wählbar sind grundsätzlich alle Deutschen, aber auch die in Deutschland lebenden Staatsangehörigen eines Migliedstaates der Europäischen Union, wenn sie am Wahltag mindestens 23 Jahre alt sind, aber das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Bewerber um das Bürgermeisteramt müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten werden. Sie selbst dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
Es ist nicht erforderlich, dass ein Bewerber oder eine Bewerberin in der betreffenden Stadt ihren Wohnsitz hat. Allerdings darf man sich nur in einer Stadt zur Wahl stellen, nicht in mehreren gleichzeitig.
Fachliche Qualifikationsanforderungen stellt das Gesetz nicht. Der Grund dafür liegt darin, dass die Direktwahl durch die Bürgerschaft der Normalfall sein wird. Und bei einer Direktwahl setzt der Gesetzgeber in einer Demokratie voraus, dass die Wählerschaft einsichtig und verständig genug ist, zu erkennen, wer von den Kandidatinnen und Kandidaten die beste Eignung, Befähigung und Erfahrung für das Amt mitbringt.

Wie wird man nun Bürgermeister-Kandidat? Dafür gibt es drei grundsätzliche Möglichkeiten:
1. Der Amtsinhaber, d.h. der im Amt befindliche Bürgermeister bzw. Stadtdirektor, stellt sich zur Wahl.
2. Eine Partei oder Wählergruppe (die im Stadtrat, Kreistag, Landtag NRW oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus NRW im Bundestag vertreten ist) nominiert in einer ordentlichen Delegierten- oder Mitgliederversammlung einen Kandidaten oder eine Kandidatin.
3. Eine Person tritt mit einer unabhängigen Einzelbewerbung an. Hierfür sind Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten der Gemeinde erforderlich, in Bergkamen z.B. 255 Unterschriften.

Hat am 12.09.1999 keiner der Bewerber mehr als 50 % der gültigen Stimmen erhalten, so erfolgt zwei Wochen später eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen. Bei Gleichstand entscheidet das Los.

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4. Weitere Infos zum hauptamtlichen Bürgermeister

Einzelheiten zur Kandidatenaufstellung, zu eventuell notwendigen Unterstützungsunterschriften sowie über die Fristen und Formalitäten zur Einreichung der Wahlvorschläge können beim Wahlamt der Stadt im Bergkamener Rathaus erfragt werden. Hier sind auch die erforderlichen amtlichen Vordrucke zu erhalten.
Endtermin für die Einreichung von Wahlvorschlägen zur Kommunalwahl 1999 (sowohl für den Stadtrat als auch für das Bürgermeisteramt) ist der 06.08.99 um 18.00 Uhr.

Das Innenministerium des Landes NRW hat eine Informations-Broschüre herausgegeben:
"Der hauptamtliche Bürgermeister - seine Aufgaben, seine Rechte, seine Pflichten - Ein Leitfaden für alle diejenigen, die Bürgermeister wählen oder Bürgermeister werden wollen", Düsseldorf 09/1998.
Dieser Leitfaden ist auch online nachzulesen.

In der Rubrik "Download" finden sich zwei juristische Fachaufsätze zur neuen Gemeindeordnung, die sich Interessierte für die geruhsame Lektüre herunterladen können.

Wer es ganz genau wissen will, kann sich natürlich auch den kompletten Gesetzestext der aktuellen Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen online zu Gemüte führen.

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5. Entwicklung in Bergkamen, im Kreis Unna und in NRW

In Bergkamen haben wir seit unserer Stadtgründung 1966 gute Erfahrungen mit der Doppelspitze aus fachlich qualifiziertem Stadtdirektor und ehrenamtlichem Bürgermeister gemacht. Die bisherigen nebenamtlichen Bürgermeister Edgar Pech, Heinz Kook und Wolfgang Kerak und die bisherigen Stadtdirektoren Alfred Gleisner, Heinrich Brüggemann und ich als dritter haben sich stets gemeinsam für die Belange der Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt eingesetzt.

Der Wille des Gesetzgebers geht aber seit 1994 dahin, in möglichst vielen Gemeinden frühzeitig zur neuen Kommunalverfassung überzugehen.

Nachdem Wolfgang Kerak als der bisherige ehrenamtliche Bürgermeister unserer Stadt sein Ehrenamt von sich aus niedergelegt hatte, weil er für eine neue Funktion im Kreistag von Unna vorgesehen war (zweiter stellvertretender Landrat), wählte der Bergkamener Stadtrat am 18.06.1998 mit absoluter Mehrheit den bisherigen Stadtdirektor - also mich - zum neuen hauptamtlichen Bürgermeister unserer Stadt. Amtsantritt war der 01.07.1998.
Im Vorfeld des Wahltermins hatte es massive Kritik einer der kleineren Ratsfraktionen gegeben, die schlichtweg behauptete, die geplante Wahl sei unzulässig und rechtswidrig. Die daraufhin eingeholten Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände und der Aufsichtsbehörden (Kreis, Regierungspräsidium und Innenministerium) ergaben aber ohne jede Einschränkung die Rechtmässigkeit und Korrektheit der Wahl.

Einen derartigen Wechsel zur neuen Kommunalverfassung durch Ratswahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters hatten im Kreis Unna vor Bergkamen bereits die Kommunen Kamen, Fröndenberg, Werne und Bönen vollzogen.

Landesweit sind es mit Stand vom Dezember 1998 (danach war ein Wechsel durch Rats- oder Kreistagswahl nicht mehr möglich) 163 Städte und Gemeinden, die schon einen hauptamtlichen Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister haben und 13 Kreise mit einem hauptamtlichen Landrat.



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